The big picture: Sustainable Finance in der EU
Aktionsplan Finanzierung nachhaltigen Wachstums (2018) | |||
3 Hauptziele | Umlenkung von Kapitalflüssen in eine nachhaltigere Wirtschaft | Mainstreaming von Nachhaltigkeit im Risikomanagement | Förderung von Transparenz und Langfristigkeit |
10 Schlüsselmaßnahmen | |||
1. EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie soll ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die tatsächlich „grün“ sind, definieren und dadurch Greenwashing bei Unternehmen und nachhaltigen Finanzprodukten vermeiden. Die EU-Taxonomie ist das sogenannte Herzstück des EU-Aktionsplans. Dazu legt sie ökologische Kriterien für wirtschaftliche Aktivitäten in den unterschiedlichen Branchen fest.
Um als „taxonomiekonforme“ Wirtschaftstätigkeit zu gelten, muss diese zu einem der sechs Umweltziele wesentlich beitragen, darf keine der anderen Umweltziele beeinträchtigen („Do not significant harm“) und soll soziale Mindeststandards erfüllen (siehe Grafik).
Umweltziele Anforderungen
Grafik: Was ist die EU-Taxonomie? (vgl. Europäische Kommission, DG FISMA)
Aktuell gibt es technische Bewertungskriterien für die beiden ersten Umweltziele Klimaschutz und Klimawandelanpassung. So kann beispielsweise Windkraft als direkter Beitrag zum Klimaschutz oder die Produktion der Rotorblätter einer Windkraftanlage als „ermöglichende“ Aktivität „taxonomiefähig“ sein, wenn alle technischen Kriterien erfüllt werden. Aber auch Übergangsaktivitäten können „taxonomiekonform“ sein und zwar dort wo es derzeit keine sinnvolle kohlenstoffarme Alternative gibt, z.B. Autos mit einem Ausstoß unter 50 g CO2/km entsprechen den Kriterien der Taxonomie.
Für jede Branche gibt es hierzu eigene technische Bewertungskriterien. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten besteht Uneinigkeit, ob Kernenergie oder fossiles Gas im Sinne notwendiger Übergangstechnologien als „grün“ gelten. Der Staat Österreich sieht beide Energieträger als nicht nachhaltig an und setzt sich auf EU-Ebene dafür ein, dass beides wieder aus der Taxonomie ausgeschlossen wird!
Für wen gilt die EU-Taxonomie?
- Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU anbieten
- (große) Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung gemäß der CSR-Richtlinie (diese wird aktuell überarbeitet) zur nichtfinanziellen Berichterstattung abgeben müssen
- EU und die Mitgliedsstaaten, wenn sie öffentliche Maßnahmen, Standards oder Labels für grüne Finanzprodukte oder grüne (Unternehmens-)Anleihen festlegen
Ab wann gilt die EU-Taxonomie-Verordnung?
Die EU-Taxonomie wird schrittweise eingeführt und implementiert (z.B. ökologische/nachhaltige Finanzprodukte müssen voraussichtlich ab Jänner 2024 den Anteil der taxonomiekonformen Investitionen veröffentlichen).
Daher werden sich die Auswirkungen der EU-Taxonomie auch erst in den nächsten Jahren zeigen.
Weitere Infos zur EU-Taxonomie finden Sie hier:
EU taxonomy for sustainable activities | European Commission (europa.eu)
2. Standards und Labels für Nachhaltige Finanzprodukte
Der EU-Aktionsplan sieht die Entwicklung von EU-Standards (z.B. EU Green Bond Standard) und Gütesiegel für nachhaltige Finanzprodukte (EU-Ecolabel) vor, um das Vertrauen in nachhaltige Finanzprodukte zu stärken und zu schützen.
Der EU-Green Bond Standard (EU GBS) ist ein freiwilliger Standard für Grüne Anleihen (Green Bonds). Dadurch sollen europäische Unternehmen von grünen Finanzierungen profitieren können und Anleger:innen von grünen Investitionsmöglichkeiten. Das Hauptziel besteht darin, einen neuen „Goldstandard“ für grüne Anleihen zu schaffen, mit dem andere Marktstandards verglichen und angepasst werden können. Der EU GBS soll allen Emittenten grüner Anleihen offen stehen, einschließlich Unternehmen, Behörden und auch Emittenten mit Sitz außerhalb der EU. Die vier wesentlichen Anforderungen des EU GBS sind:
- Ausrichtung nach der Taxonomie: die durch die Anleihe aufgenommenen Mittel sollten vollständig für Projekte verwendet werden, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen.
- Transparenz: die Mittelverwendung muss vollständig und transparent dargestellt werden.
- Externe Prüfung: Alle EU Green Bonds müssen von einem externen Prüfer kontrolliert werden, um die Einhaltung der Verordnung und die Übereinstimmung der finanzierten Projekte mit der Taxonomie sicherzustellen.
- Aufsicht der Prüfer*innen: Prüfer:innen müssen bei der Europäischen Wertpapiermarktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert sein und werden von dieser beaufsichtigt.
Die finale Ausgestaltung des EU GBS wird gerade im Trilog mit dem Europäischen Parlament, Rat der Europäischen Union und Europäischen Kommission ausverhandelt.
EU Ecolabel für Finanzprodukte: Seit 1992 besteht das EU Ecolabel (Verordnung EWG 880/92) als freiwilliges Zeichen für Verbraucher:innen, um umweltfreundlichere Produkte und Dienstleistungen zu kennzeichnen. Aktuell werden 24 Produktgruppen bzw. 89.356 Produkte und Dienstleistungen (Stand 2022) zertifiziert. Die Kriterien-Entwicklung erfolgt in einem Multi-Stakeholderprozess unter Leitung der Europäischen Kommission. Die Zertifizierung erfolgt in jedem Mitgliedstaat durch eine explizit zuständige Stelle („Competent Body“) – in Österreich ist das der Verein für Konsumenteninformation.
Derzeit wird an der Entwicklung eines EU-Umweltzeichens für Finanzprodukte (Retailprodukte) gearbeitet. Die Kriterien werden vom Joint Research Center und der DG FISMA mit einem begleiteten Stakeholderprozess (Expert*innen, Interessenvertretungen, Verbraucherschutzorganisationen,…) ausgearbeitet. Das EU-Ecolabel wird eng an die Taxonomie anknüpfen und hier ein Anspruchsniveau (Anteil der taxonomiekonformen Investitionen) definieren.
Weitere Infos zum EU Green Bond Standard und zum EU-Ecolabel für Finanzprodukte finden Sie hier:
3. Förderung von Investitionen in Nachhaltige EU-Projekte
Für diesen Punkt setzt die Europäische Kommission auf Instrumente, die Nachhaltige Investitionen in der EU mobilisieren. Dabei wird auf bestehende EU-Initiativen gesetzt wie z.B. das Programm „InvestEU“ oder den EFSI (Europäischer Fonds für strategische Investitionen). Die Mobilisierung von Kapital für die Infrastruktur ist eine wichtige Voraussetzung für den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.
Diese Maßnahmen setzen auf die Reduzierung des Risikos und der Kosten nachhaltiger Investitionen und die Förderung der Entwicklung nachhaltiger Projekte. Die EIB (Europäische Investitionsbank) plant für den Zeitraum von 2021-2030 Investitionen in Klima- und Umweltschutz in Höhe von 1 Billion EUR. Dazu zählen Beiträge aus dem EFSI und InvestEU, sowie die durch den Europäischen Investitionsfonds bereitgestellte Finanzierungen für ökologische Nachhaltigkeit zusammen mit weiteren privaten und öffentlichen Kofinanzierungen der geförderten Projekte.
Weitere Infos zur Förderung von Investitionen in Nachhaltige EU-Projekte:
4. Nachhaltigkeit in der Anlageberatung (MiFID II)
Das Thema Nachhaltigkeit in der Anlageberatung Für diesen Punkt setzt die Europäische Kommission auf Instrumente, die Nachhaltige Investitionen in der EU mobilisieren. Dabei wird auf bestehende EU-Initiativen gesetzt wie z.B. das Programm „In
5. CO2- Benchmarks
Die EU Benchmarking Verordnung wurde im Rahmen des EU-Aktionsplans (EU 2019/2089) ergänzt. Einerseits müssen alle Investment-Benchmarks offenlegen, ob und wie ESG-Kriterien in ihre Prozesse berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite wurden zwei neue CO2-Benchmarks eingeführt. Dabei wird ein CO2-Benchmark als Investment-Benchmark definiert, der Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft berücksichtigt. Das heißt nur Vermögenswerte (Unternehmen), die diesen Kriterien entsprechen, können in den Benchmark aufgenommen werden.
Konkret handelt es sich um den „EU Climate Transition Benchmark“ und den „EU Paris-aligned Benchmark“. Beide Benchmarks haben die gleichen Kriterien in Bezug auf die Dekarbonisierung, aber die Grenzwerte sind unterschiedlich. Zudem müssen noch Mindestkriterien im Bereich ESG erfüllt werden.
Beim „EU Climate Transition Benchmark“ geht es um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, die Vermögenswerte (Unternehmen), die in das Referenz-Portfolio aufgenommen werden, müssen sich auf einem Dekarbonisierungszielpfad befinden.
Der „EU Paris-aligned Benchmark“ bezieht sich auf das Pariser Klimaabkommen und der Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf unter 2°C (idealerweise unter 1,5°C bis zum Ende des Jahrhunderts), dementsprechend müssen die ausgewählten Vermögenswerte (Unternehmen) die Pariser Klimaziele erfüllen.
Diese CO2-Benachmarks geben Investor:innen mehr Informationen über den CO2-Fußabdruck eines Investmentportfolios geben. Die Verordnung wird seit Dezember 2020 angewandt.
6. Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Marktanalysen und Ratings
Dieser Punkt betrifft einerseits Kreditratings und andererseits Nachhaltigkeits-/ESG-Ratings.
In der EU zugelassene Credit Rating Agencies haben nach der Credit Rating Agencies Regulation Vorgaben in Bezug auf die Transparenz und Konsistenz bei der Einbeziehung von ESG-Faktoren zu erfüllen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA veröffentlichte im März 2021 Leitlinien zu den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Credit Ratings, inwieweit ESG-Faktoren für das Rating eine Rolle gespielt haben, muss beispielsweise in einer begleitenden Pressemeldung bzw. im dazugehörigen Bericht dargelegt werden.
Für ESG-Ratings schlägt die EU-Kommission die Offenlegung von Ratingmethoden, ein zentrales EU-Registrierungssystem für Anbieter sowie Regeln für Interessenskonflikte vor (Anbieter, die sowohl Unternehmen bewerten als auch beraten). Auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA spricht sich für mögliche, zukünftige rechtliche Rahmenbedingungen für Nachhaltigkeitsratingagenturen aus.
Weitere Infos zur besseren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Marktanalysen und Ratings:
Study on sustainability-related ratings, data and research
ESMA – Leitlinien zu den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Ratings
7. Klärung der Pflichten institutioneller Investoren und Vermögensverwalter
Dieser Punkt betrifft einerseits Kreditratings und andererseits Nachhaltigkeits-/ESG-Ratings.
In der EU zugelassene Credit Rating Agencies haben nach der Credit Rating Agencies Regulation Vorgaben in Bezug auf die Transparenz und Konsistenz bei der Einbeziehung von ESG-Faktoren zu erfüllen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA veröffentlichte im März 2021 Leitlinien zu den Offenlegungspflichten
8. Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Aufsichtsvorschriften
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9. Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeit-Informationen und zur Rechnungslegung (SFDR, CSRD)
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10. Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
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