EU Aktionsplan Sustainable Finance

Die Europäische Union (EU) bekennt sich zu einer Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft in Richtung Nachhaltigkeit. Allein zur Bekämpfung des Klimawandels hat sich die EU konkrete Ziele gesetzt:

  • bis 2050 der erste CO2-neutrale Kontinent zu werden, (Österreich nach den Zielen im Regierungsprogramm 2020-2024 sogar schon bis 2040),
  • und die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 % zu reduzieren.

Um diese Ziele zu erreichen, hat die EU mit dem EU-Aktionsplan „Finanzierung Nachhaltigen Wachstum“ (2018) und dem Europäischen Green Deal (2019) eine Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Finanzmarktregulierung (sustainable finance), Energieversorgung, Verkehr, Handel, Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft gesetzt. Es wird geschätzt, dass jährlich zusätzliche Investitionen von 470 Milliarden EUR notwendig sind, um die formulierten Klima- und Umweltziele zu erreichen. Dabei sollen auch soziale und Governance-Belange  berücksichtigt werden.

Die Gesetzgebung zum EU-Aktionsplan ist bereits in Teilen umgesetzt, wobei einige Verordnungen und Richtlinien  erst in den nächsten Jahren in Kraft treten werden.

Grundsätzlich verfolgt der EU-Aktionsplan 3 Ziele (siehe Grafik -3 Säulen): Kapitalflüsse sollen in Richtung Nachhaltigkeit gelenkt werden, ESG-Risiken sollen stärker in das Risikomanagement integriert werden und Transparenz und Langfristigkeit sollen in der Finanz- und Realwirtschaft gefördert werden.

7. Klärung der Pflichten institutioneller Investoren und Vermögensverwalter (SFDR)

Die Pflichten von institutionellen Anleger:innen und Vermögensverwalter:innen besteht darin, im besten Interesse ihrer Kund:innen (Anleger:innen, Begünstigten etc.) zu handeln. Vor dem EU-Aktionsplan gab es weder klar formulierte noch einheitliche Verpflichtungen, Nachhaltigkeitsfaktoren und -risiken bei Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen.

Mit der EU-Offenlegungsverordnung (engl. Sustainable Finance Disclosure Regulation/SFDR – VO EU 2018/2088) müssen Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken sowie deren negative Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen zur Verfügung gestellt werden. Es gibt Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene (z.B. schriftliche Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen) und auf Produktebene (z.B. bei nachhaltigen Finanzprodukten sind beispielsweise zusätzliche Informationen zu den ökologischen/sozialen Merkmalen und deren Messung im vorvertraglichen Bereich, Internetseiten etc. zu veröffentlichen). Bei Finanzprodukten mit nachhaltigen Investitionen sind zusätzlich auch noch die Informationen, die von der Taxonomie-VO gefordert werden, offenzulegen (z.B. Informationen zum Umweltziel sowie zum Taxonomie-konformen Anteil).

Dabei definiert die Offenlegungs-VO Nachhaltigkeitsrisiko als ein Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG-Faktoren), dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte (vgl Art 2 Z 22 der Verordnung). Unter Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption zu verstehen.

Die Offenlegungs-VO wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 10. März 2021 in Kraft. Zu den Offenlegungspflichten folgen jedoch noch weitere delegierte Verordnungen in Form von technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Präzisierung.

Weitere Infos zur Klärung der Pflichten institutioneller Investoren und Vermögensverwalter (SFDR):

Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)