EU Aktionsplan Sustainable Finance
Die Europäische Union (EU) bekennt sich zu einer Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft in Richtung Nachhaltigkeit. Allein zur Bekämpfung des Klimawandels hat sich die EU konkrete Ziele gesetzt:
- bis 2050 der erste CO2-neutrale Kontinent zu werden, (Österreich nach den Zielen im Regierungsprogramm 2020-2024 sogar schon bis 2040),
- und die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 % zu reduzieren.
Um diese Ziele zu erreichen, hat die EU mit dem EU-Aktionsplan „Finanzierung Nachhaltigen Wachstum“ (2018) und dem Europäischen Green Deal (2019) eine Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Finanzmarktregulierung (sustainable finance), Energieversorgung, Verkehr, Handel, Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft gesetzt. Es wird geschätzt, dass jährlich zusätzliche Investitionen von 470 Milliarden EUR notwendig sind, um die formulierten Klima- und Umweltziele zu erreichen. Dabei sollen auch soziale und Governance-Belange berücksichtigt werden.
Die Gesetzgebung zum EU-Aktionsplan ist bereits in Teilen umgesetzt, wobei einige Verordnungen und Richtlinien erst in den nächsten Jahren in Kraft treten werden.
Grundsätzlich verfolgt der EU-Aktionsplan 3 Ziele (siehe Grafik -3 Säulen): Kapitalflüsse sollen in Richtung Nachhaltigkeit gelenkt werden, ESG-Risiken sollen stärker in das Risikomanagement integriert werden und Transparenz und Langfristigkeit sollen in der Finanz- und Realwirtschaft gefördert werden.
Aktionsplan Finanzierung nachhaltigen Wachstums (2018) | |||
3 Hauptziele | Umlenkung von Kapitalflüssen in eine nachhaltigere Wirtschaft | Mainstreaming von Nachhaltigkeit im Risikomanagement | Förderung von Transparenz und Langfristigkeit |
10 Schlüsselmaßnahmen | |||
1. EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie soll ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten definieren die tatsächlich „grün“ sind und dadurch Greenwashing bei Unternehmen und Finanzprodukten vermeiden. Die EU-Taxonomie ist das sogenannte Herzstück des EU-Aktionsplans. Dazu legt sie ökologische Kriterien für wirtschaftliche Aktivitäten in den unterschiedlichen Branchen fest.
Um als „taxonomiekonforme“ Wirtschaftstätigkeit zu gelten, muss diese zu mindestens einem von sechs definierten Umweltzielen wesentlich beitragen, darf keine der anderen Umweltziele beeinträchtigen („Do no significant harm“) und soll soziale Mindeststandards erfüllen (siehe Grafik).
Umweltziele Anforderungen
Aktuell gibt es technische Bewertungskriterien für die beiden ersten Umweltziele Klimaschutz und Klimawandelanpassung. So kann beispielsweise Windkraft als direkter Beitrag zum Klimaschutz oder die Produktion der Rotorblätter einer Windkraftanlage als „ermöglichende“ Aktivität „taxonomiefähig“ sein, wenn alle technischen Kriterien erfüllt werden. Aber auch Übergangsaktivitäten können „taxonomiekonform“ sein, und zwar dort wo es derzeit keine sinnvolle kohlenstoffarme Alternative gibt, z.B. Autos mit einem Ausstoß unter 50 g CO2/km entsprechen den Kriterien der Taxonomie. Für jede Branche gibt es hierzu eigene technische Bewertungskriterien.
Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten besteht Uneinigkeit, ob Kernenergie oder fossiles Gas als notwendige Übergangstechnologien hin zu einer Emissionsarmen Wirtschaft als „grün“ gelten sollen. Der Staat Österreich sieht beide Energieträger als nicht nachhaltig an und setzt sich auf EU-Ebene dafür ein, beide wieder aus der Taxonomie auszuschließen!
Für wen gilt die EU-Taxonomie?
- Finanzmarktteilnehmer:innen, die Finanzprodukte in der EU anbieten
- (große) Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung gemäß der CSR-Richtlinie (diese wird aktuell überarbeitet) zur nichtfinanziellen Berichterstattung abgeben müssen
- EU und die Mitgliedsstaaten, wenn sie öffentliche Maßnahmen, Standards oder Labels für grüne Finanzprodukte oder grüne (Unternehmens-)Anleihen festlegen
Ab wann gilt die EU-Taxonomie-Verordnung?
Die EU-Taxonomie wird schrittweise eingeführt (z.B. ökologische/nachhaltige Finanzprodukte müssen voraussichtlich ab Jänner 2024 den relativen Anteil taxonomiekonformer Investitionen veröffentlichen). Daher werden sich die Auswirkungen der EU-Taxonomie auch erst in den nächsten Jahren zeigen.
Weitere Infos zur EU-Taxonomie finden Sie hier:
EU taxonomy for sustainable activities | European Commission (europa.eu)
2. Standards und Labels für Nachhaltige Finanzprodukte
Der EU-Aktionsplan sieht die Entwicklung von EU-Standards (z.B. EU Green Bond Standard) und Gütesiegel für nachhaltige Finanzprodukte (EU-Ecolabel) vor, um das Vertrauen von Anleger:innen zu schützen und zu stärken.
Der EU-Green Bond Standard (EU GBS) ist ein freiwilliger Standard für Grüne Anleihen (Green Bonds). Dadurch sollen grüne europäische Unternehmen eine zusätzliche Form der Finanzierungen erhalten und Anleger:innen von grünen Investitionsmöglichkeiten profitieren. Das Hauptziel besteht darin, einen neuen Standard für grüne Anleihen zu erzeugen, mit dem andere Marktstandards verglichen werden können. Der EU GBS soll allen Emittent:innen grüner Anleihen offen stehen, einschließlich Unternehmen, Behörden und auch Emittent:innen mit Sitz außerhalb der EU. Die vier wesentlichen Anforderungen des EU GBS sind:
- Ausrichtung nach der Taxonomie: die durch die Anleihe aufgenommenen Mittel sollten vollständig für Projekte verwendet werden, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen.
- Transparenz: die Mittelverwendung muss vollständig und transparent dargestellt werden.
- Externe Prüfung: Alle EU Green Bonds müssen von externen Prüfer:innen kontrolliert werden, um die Einhaltung der Verordnung und die Übereinstimmung der finanzierten Projekte mit der Taxonomie sicherzustellen.
- Aufsicht der Prüfer:innen: Prüfer:innen müssen bei der Europäischen Wertpapiermarktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert sein und werden von dieser beaufsichtigt.
Die finale Ausgestaltung des EU GBS wird gerade im Trilog mit dem Europäischen Parlament, Rat der Europäischen Union und Europäischen Kommission ausverhandelt.
EU Ecolabel für Finanzprodukte: Seit 1992 besteht das EU Ecolabel (Verordnung EWG 880/92) als freiwilliges Zeichen für Verbraucher:innen, um umweltfreundlichere Produkte und Dienstleistungen zu kennzeichnen. Aktuell werden 24 Produktgruppen bzw. 89.356 Produkte und Dienstleistungen (Stand 2022) zertifiziert. Die Kriterien-Entwicklung erfolgt in einem Multi-Stakeholderprozess unter Leitung der Europäischen Kommission. Die Zertifizierung erfolgt in jedem Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle („Competent Body“) – in Österreich ist das der Verein für Konsumenteninformation.
Derzeit wird an der Entwicklung eines EU-Umweltzeichens für Finanzprodukte (Retailprodukte) gearbeitet. Die Kriterien werden vom Joint Research Center und der DG FISMA mit einem begleiteten Stakeholderprozess (Expert:innen, Interessenvertretungen, Verbraucherschutzorganisationen,…) ausgearbeitet. Das EU-Ecolabel wird eng an die Taxonomie anknüpfen und hier ein Anspruchsniveau (Anteil der taxonomiekonformen Investitionen) definieren.
Weitere Infos zum EU Green Bond Standard und zum EU-Ecolabel für Finanzprodukte finden Sie hier:
3. Förderung von Investitionen in Nachhaltige EU-Projekte
Für die Förderung von Investitionen in nachhaltige EU-Projekte setzt die Europäische Kommission auf Instrumente, die das Ziel verfolgen nachhaltige Investitionen in der EU zu mobilisieren. Dabei wird auf bestehende EU-Initiativen gesetzt, wie z.B. das Programm „InvestEU“ oder den EFSI (Europäischer Fonds für strategische Investitionen). Die Mobilisierung von Kapital für die Infrastruktur ist eine wichtige Voraussetzung für den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.
Die genannten Maßnahmen setzen auf die Reduktion von Risiko und Kosten nachhaltiger Investitionen und die Förderung der Entwicklung nachhaltiger Projekte. Die EIB (Europäische Investitionsbank) plant für den Zeitraum von 2021-2030 Investitionen in Klima- und Umweltschutz in Höhe von 1 Billion EUR. Dazu zählen Beiträge aus dem EFSI und InvestEU, sowie durch den Europäischen Investitionsfonds bereitgestellte Finanzierungen für ökologische Nachhaltigkeit zusammen mit weiteren privaten und öffentlichen Kofinanzierungen der geförderten Projekte.
Weitere Infos zur Förderung von Investitionen in Nachhaltige EU-Projekte:
4. Nachhaltigkeit in der Anlageberatung (MiFID II)
Das Thema Nachhaltigkeit ist seit dem 2. August 2022 auch in der Anlageberatung verankert. Durch die Ergänzung von MiFID II* ist die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen von Kund:innen im Anlageberatungsgespräch verpflichtend. Das bedeutet, dass Finanzberater:innen ihre Kund:innen über das Thema Nachhaltigkeit in der Geldanlage informieren müssen und bei Bedarf entsprechende nachhaltige Produkte anbieten sollen.
Hier gibt MiFID II drei unterschiedliche nachhaltige Produktkategorien vor, zwischen denen Kund:innen wählen können. Diese Produktkategorien haben teilweise wieder einen Bezug zur Taxonomie VO und Offenlegungs-VO.
Die Österreichische Wirtschaftskammer und das Forum Nachhaltige Geldanlagen haben hierzu jeweils einen Berater:innenleitfaden entwickelt, der bei der Integration des Themas Nachhaltigkeit im regulatorischen Rahmen unterstützt.
Weitere Infos zur Nachhaltigkeit in der Anlageberatung (MiFID II):
FNG_DNWE_Beraterleitfaden_2022_final.pdf (forum-ng.org)
* Die Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) II ist eine EU-Richtlinie, die zum einen den Wertpapierhandel europaweit regelt und harmonisiert und zum anderen einen hohen Anlegerschutz gewährleistet.
5. CO2- Benchmarks
Die EU Benchmarking Verordnung wurde im Rahmen des EU-Aktionsplans (EU 2019/2089) ergänzt. Einerseits müssen alle Investment-Benchmarks offenlegen, ob und wie ESG-Kriterien in ihren Prozessen berücksichtigt werden. Andererseits wurden zwei neue CO2-Benchmarks eingeführt. Dabei wird ein CO2-Benchmark der Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft berücksichtigt als Investment-Benchmark definiert. Das bedeutet, dass nur Vermögenswerte (Unternehmen) die diesen Kriterien entsprechen in den Benchmark aufgenommen werden können.
Konkret handelt es sich um den „EU Climate Transition Benchmark“ und den „EU Paris-aligned Benchmark“. Beide Benchmarks haben die gleichen Kriterien in Bezug auf die Dekarbonisierung, wobei sie sich in ihren Grenzwerten unterscheiden. Zudem müssen zusätzliche Mindestkriterien im Bereich ESG erfüllt werden.
Beim „EU Climate Transition Benchmark“ geht es um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft. Vermögenswerte (Unternehmen), die in das Referenz-Portfolio aufgenommen werden, müssen sich auf einem Dekarbonisierungszielpfad befinden.
Der „EU Paris-aligned Benchmark“ bezieht sich auf das Pariser Klimaabkommen und der Begrenzung des globalen Erderwärmung auf unter 2°C (idealerweise unter 1,5°C bis zum Ende des Jahrhunderts), dementsprechend müssen die ausgewählten Vermögenswerte (Unternehmen) die Pariser Klimaziele erfüllen.
Die CO2-Benachmarks haben den Vorteil, dass sie Investor:innen mehr Informationen über den CO2-Fußabdruck eines Investmentportfolios geben. Die Verordnung wird seit Dezember 2020 angewandt.
6. Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Marktanalysen und Ratings
Dieser Punkt betrifft sowohl Kreditratings als auch Nachhaltigkeits-/ESG-Ratings.
In der EU zugelassene Kreditratingagenturen (Credit Rating Agencies) haben nach der Credit Rating Agencies Regulation Vorgaben zu Transparenz und Konsistenz in der Einbeziehung von ESG-Faktoren zu erfüllen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichte im März 2021 Leitlinien zu den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Kreditratings. Inwieweit ESG-Faktoren für das Rating eine Rolle gespielt haben, muss beispielsweise in einer begleitenden Pressemeldung bzw. im dazugehörigen Bericht dargelegt werden.
Für ESG-Ratings schlägt die EU-Kommission die Offenlegung von Ratingmethoden, ein zentrales EU-Registrierungssystem für Anbieter sowie Regeln für Interessenskonflikte vor (Anbieter, die sowohl Unternehmen bewerten als auch beraten). Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde spricht sich auch für mögliche zukünftige rechtliche Rahmenbedingungen für Nachhaltigkeitsratingagenturen aus.
Weitere Infos zur besseren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Marktanalysen und Ratings:
Study on sustainability-related ratings, data and research
ESMA – Leitlinien zu den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Ratings
7. Klärung der Pflichten institutioneller Investoren und Vermögensverwalter (SFDR)
Die Pflichten von institutionellen Anleger:innen und Vermögensverwalter:innen besteht darin, im besten Interesse ihrer Kund:innen (Anleger:innen, Begünstigten etc.) zu handeln. Vor dem EU-Aktionsplan gab es weder klar formulierte noch einheitliche Verpflichtungen, Nachhaltigkeitsfaktoren und -risiken bei Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen.
Mit der EU-Offenlegungsverordnung (engl. Sustainable Finance Disclosure Regulation/SFDR – VO EU 2018/2088) müssen Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken sowie deren negative Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen zur Verfügung gestellt werden. Es gibt Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene (z.B. schriftliche Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen) und auf Produktebene (z.B. bei nachhaltigen Finanzprodukten sind beispielsweise zusätzliche Informationen zu den ökologischen/sozialen Merkmalen und deren Messung im vorvertraglichen Bereich, Internetseiten etc. zu veröffentlichen). Bei Finanzprodukten mit nachhaltigen Investitionen sind zusätzlich auch noch die Informationen, die von der Taxonomie-VO gefordert werden, offenzulegen (z.B. Informationen zum Umweltziel sowie zum Taxonomie-konformen Anteil).
Dabei definiert die Offenlegungs-VO Nachhaltigkeitsrisiko als ein Ereignis in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG-Faktoren), dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte (vgl Art 2 Z 22 der Verordnung). Unter Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption zu verstehen.
Die Offenlegungs-VO wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 10. März 2021 in Kraft. Zu den Offenlegungspflichten folgen jedoch noch weitere delegierte Verordnungen in Form von technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Präzisierung.
Weitere Infos zur Klärung der Pflichten institutioneller Investoren und Vermögensverwalter (SFDR):
8. Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Aufsichtsvorschriften
Bei Maßnahme 8 geht es um die Integration der Nachhaltigkeit in (bestehende) Aufsichtsvorschriften. Ein Themenschwerpunkt ist das Management von Nachhaltigkeitsrisiken bei Banken, Versicherungen und Pensionsfonds.
Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat hier einen „Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ herausgegeben, der für die Praxis eine erste Orientierungshilfe zu den Nachhaltigkeitsvorgaben darstellt.
Die Europäische Aufsichtsbehörde (EBA) hat im Dezember 2019 den „EBA Actionplan on Sustainable Finance“ veröffentlicht. Die drei wesentlichen Ziele des EBA Aktionsplans sind:
- Verbesserung des Regulierungsrahmens für Institute, um deren Umgang mit ESG-Risiken zu fördern
- bessere Integration von Nachhaltigkeit in Strategie und Risikomanagement
- Entwicklung von Instrumenten zur Überwachung und Bewertung von Nachhaltigkeitsrisken für Aufsichtsbehörden.
Die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) schlagen eine Berücksichtigung von Kredit- und Umweltrisiken auf allen Stufen des Kreditvergabeprozesses vor.
Weitere Infos zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Aufsichtsvorschriften:
FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (FMA,2020)
Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06)
EBA Actionplan on Sustainable Finance (EBA, 2019)
9. Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
Um Unternehmen in Bezug auf ihre nachhaltige Ausrichtung bzw. ihre Exponiertheit gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken besser einschätzen zu können, benötigen Anleger:innen glaubwürdige Informationen über Unternehmen.
Die EU-Kommission hat daher am 21. April 2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht. Diese soll die bestehende Berichtspflichten der NFRD (Non Financial Reporting Directive) ablösen. Das würde unter anderem folgende inhaltliche Anpassungen bedeuten: einen größeren Anwendungsbereich auf alle großen Unternehmen und an geregelten Märkten notierten Unternehmen (außer börsennotierte Kleinstunternehmen) – ca. 49.000 Unternehmen im Vergleich zu aktuell 11.600 Unternehmen, eine externe Prüfung der berichteten Informationen und die Berichterstattung soll anhand eines EU-Standards erfolgen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll damit auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung gestellt werden. Die Regelungen sollen nach dem bisherigen Zeitplan des Kommissionsentwurfs ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2024 gelten.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde von der EU beauftragt, Vorschläge für EU-Standards für die Nichtfinanzberichterstattung auszuarbeiten. Dabei sollen auch die International Financial Reporting Standards (IFRS) mitberücksichtigt werden.
Weitere Infos zur Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung:
EU Corporate sustainability reporting
Sustainability Reporting Standards Interim Draft (EFRAG, 2022)
10. Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
Die Unternehmensführung spielt eine große Rolle bei der Ausrichtung ihrer Unternehmensstrategien und Geschäftsmodelle in Richtung Klimaneutralität. Gleichzeitig ist die Unternehmensführung unter den bestehenden Marktbedingungen unter Druck, sich auf kurzfristige finanzielle Renditen zu konzentrieren, die dem Ziel einer langfristigen und nachhaltigen Ausrichtung zuwiderlaufen können.
Daher analysiert die EU-Kommission, wie Unternehmen zu mehr Nachhaltigkeit verpflichtet werden können. Weiters wurden die europäischen Aufsichtsbehörden damit beauftragt zu untersuchen, inwieweit eine kurzfristige Ausrichtung des Kapitalmarktes tatsächlich besteht. In ihrem im Dezember 2019 veröffentlichten Bericht spricht sich die EBA für folgende Empfehlungen aus: z.B. die Offenlegung von langfristigen Risiken und Chancen durch Unternehmen und Banken weiter zu verbessern, Unterstützung der Rolle des Bankensektors bei der Bewusstseinsbildung für Nachhaltigkeitsherausforderungen und Umwelt-, Sozial- und Governance (ESG)-Risiken etc..
Weitere Infos zur Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten:
Final EBA report on undue short-term pressures from the financial sector v2_0.pdf (europa.eu) (EBA, 2019)